Broken Rainbow – Verein für Gewaltprävention und Antidiskriminierung

Adresse: Kasseler Straße 1A, 60486 Frankfurt am Main

Satzung

(Fassung vom 24.11.2017)

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Broken Rainbow e.V.. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt am Main einzutragen und er führt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von lesbischen, lesbisch-schwulen, trans* und queeren Verbänden, Organisationen und Einzelpersonen, die Anti-Gewalt-Arbeit und Antidiskriminierungsarbeit leisten.

§2 Zweck

Zweck und Aufgabe des Vereins „Broken Rainbow Deutschland e.V.“ ist die Förderung der Volksbildung, die Hilfe für Opfer von Straftaten und die Förderung der Kriminalprävention.  Er setzt sich insbesondere ein für die Unterstützung von lesbischen und trans* Frauen sowie queeren Menschen, die Gewalt in ihrer Partner/innenschaft, Hasskriminalität oder Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität erlebt haben.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

(a) Schaffung von Beratungs- und Hilfsangeboten für Menschen, die Gewalt und/oder Diskriminierung erlebt haben.

(b) Schaffung eines Beratungsangebots für Frauen*, die Gewalt in ihrer Partner/innenschaft ausüben.

(c) Schaffung von (angeleiteten) Selbsthilfegruppen für von Gewalt oder Diskriminierung Betroffene oder deren Angehörige.

(d) Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Bildungsarbeit z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungsveranstaltungen, Gastvorträge, Workshops usw. für Fachkräfte und interessierte

(e) Unterstützung der Maßnahmen seiner Mitglieds*organisationen.

(f) Einwirkung auf Gesetzgebung, Regierung und gesellschaftlich relevante Gruppen auf kommunaler Ebene, in Bund und Ländern sowie auf internationaler Ebene.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Broken Rainbow Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Broken Rainbow Deutschland ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden.

(3) Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen und verfolgt keine Erwerbsabsichten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet zum 31.12.2003

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder von Broken Rainbow Deutschland sind die an der Gründung des Vereins beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen lesbischen, lesbisch-schwulen, queeren und trans* Verbände und Organisationen im Bereich der Anti-Gewalt-Arbeit, sowie natürliche Personen, die die Satzungsziele verfolgen.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Antragsrecht.

§6 Aufnahme

(1) Mitglied von Broken Rainbow e.V. können lesbische, lesbisch-schwule, queere und trans*  Verbände und Organisationen werden, welche die Satzung von Broken Rainbow e.V. anerkennen und von denen lesbische, queere  und trans* Frauen*, die in der Anti-Gewalt-Arbeit tätig sind, entsendet werden können. Einzelpersonen können ebenfalls Mitglied von Broken Rainbow e.V. werden.

(2) Ist ein Verband oder eine Organisation bereits Mitglied eines Verbandes, der bereits Mitglied von Broken Rainbow e.V. ist, ist keine Aufnahme als eigenständiges Mitglied* möglich.

(3) Bundesweite lesbische, lesbisch-schwule, queere und trans*Dachverbände können nicht Mitglied von Broken Rainbow werden.

(4) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  • Anerkennung der satzungsgemäßen Ziele von Broken Rainbow e.V.
  • Der Verband/die Organisation muss mindestens seit einem Jahr bestehen.
  • Die Entsendung lesbischer, queerer oder trans* Frauen*.

(5) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(6) Der Vorstand und die Geschäftsführung entscheiden über die vorläufige Mitgliedschaft. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum und das Votum der Geschäftsführung der nächsten Mitgliederversammlung vor.

Falls diese früher als zwei Monate nach Eingang des Antrags stattfindet, kann der Vorstand den Antrag der übernächsten Mitglieder*versammlung vorlegen.

(7) Stimmen Vorstand, Geschäftsführung und die Mitglieder*versammlung mit Zweidrittelmehrheit der Aufnahme zu, gilt dies als konsensual entschieden.

(8) Besteht bei der Mitglieder*versammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung, so können alle drei Gremien (Vorstand, Geschäftsführung und Mitgliederversammlung) die persönliche Anhörung einer Vertreter*in des antragstellenden Verbandes oder Organisation für die nächste Mitglieder*versammlung beschließen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder Erlöschen wegen Beitragsrückstand gem. § 9 Abs. 3. Bei Mitgliedsorganisationen endet die Mitglied*schaft durch deren Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen wegen Beitragsrückstand gem. § 9 Abs. 3 und wenn sie den Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 nicht mehr entsprechen.

(2) Der Austritt aus Broken Rainbow e.V. ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedverband und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung einer Vertreterin des betroffenen Mitglied*sverbandes, bzw. Mitglieds*organisation.

§8 Beitragszahlung

(1) Jeder Mitglieds*verband und jede Mitglieds*organisation hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitglieder*versammlung geregelt.

(3) Ist eine Mitglieds*organisation  mit dem Jahresbeitrag nach Ablauf des betreffenden Jahres mehr als drei Monate in Verzug, so wird er vom Vorstand schriftlich gemahnt. Nach weiteren zwei Mahnungen, die nach je einem Monat Zwischenzeit erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft.

(4) Solange eine Mitglieds*organisation mit dem Beitrag im Verzug ist, ruht sein Stimmrecht.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitglieder*versammlung

(2) Der Vorstand

(3) Die Geschäftsführung

§10 Die Mitglieder*versammlung

(1) Die Mitglieder*versammlung ist das oberste Organ von Broken Rainbowe.V.

(2) Stimmberechtigt sind die Mitgliedsorganisationen von Broken Rainbow e.V. sowie Einzelpersonen.

(3) Jede Mitglieds*organisation hat unabhängig von ihrer Größe eine Stimme

(4) Die ordentliche Mitglieder*versammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(5) Sie wird schriftlich durch den Vorstand einberufen.

(6) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

(7) Die Mitglieder*versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung der Niederschrift des Protokolls der vorangegangenen Mitglieder*versammlung.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahlen:
    • des Vorstandes
    • des Wahlausschusses
    • der Kassenprüfer*innen
  • Beschlussfassung über:
    • Anträge
    • Arbeitsprogramm
    • Wirtschaftsplan
    • Aufnahme und Beendigung der Mitglied*schaft
    • Satzung
    • Geschäftsordnung
    • Mitglieds*beitrag
    • Kommissionen und Ausschüsse

(8) Stimmrecht

(a) In der Mitglieder*versammlung ist die Abtretung des Stimmrechts an ein anderes Vereinsmitglied durch eine schriftliche Erklärung zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder* und der übertragenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen erfolgen schriftlich durch Stimmzettel.

(b) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(c) Beschlussfassung bei Wahlen:

  • Ist eine Kandidat*in oder sind mehrere Kandidat*innen für ein Amt aufgestellt, so ist diejenige gewählt, welche die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
  • Hat keine der Kandidat*innen die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  • In den Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist, können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidat*innen angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist.
  • Gewählt sind die Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl.

§11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur verhandelt werden, wenn ihr Wortlaut zusammen mit der Einladung jedem Mitglieds*verband zugestellt wurde.

(2) Sie können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder*verbände beschlossen werden.

(3) Für Änderungen des § 2 ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse der Mitglieder*versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitglieder*versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die in der Einladung mitgeteilt werden müssen, dies beantragt, oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.

(2) Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen und den Mitgliedsorganisationen mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder*versammlung zugehen.

(3) Im Übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitglieder*versammlung.

§13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitglieder*. Weitere Vorstandsmitglieder* können durch die Mitglieder*versammlung bestimmt werden.

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder* werden von der Mitglieder*versammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch eine der Vorstandsmitglieder* vertreten.

(5) Jeweils 1 Vorstandsmitglied ist unterzeichnungsberechtigt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

(7) Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und die Organisation der Geschäftsstelle.

(8) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder zu verabschieden.

(9) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(10) Der Vorstand führt seine Geschäfte durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(11) Für den Vorstand wird eine Vereinsversicherung abgeschlossen.

(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

§14 die Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Die  Geschäftsführung erhält ein Votum bei der nach § 6 der Satzung geregelten Aufnahme eines Mitglieds.

(3) Die Geschäftsführung kann nach Absprache mit dem Vorstand Broken Rainbow e.V. in der Öffentlichkeit vertreten.

(4) Die Geschäftsführung hat eine enge Anbindung des Vereins an die LSBT*IQ – Anti-Gewalt-Arbeit zu gewährleisten.

(5) Geschäftsführung und Leitung der Beratungsstelle können von einer Person wahrgenommen werden.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§15 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden eine Kassenprüfer*in und eine Stellvertreter*in gewählt.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Kassenprüfung hat quartalsweise zu erfolgen.

(4) Zum Jahresabschluss kann ein externes Steuerbüro herangezogen werden.

 §17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitglieder*versammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit aller Mitglieder* beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder*versammlung gefasst werden. Ist die Mitglieder*versammlung nicht beschlussfähig, entscheidet die nächste MV mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an das FeM – Mädchenhaus Frankfurt. Die Empfänger*in  hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden, und zwar im Sinne des Vereinszwecks.

§18 Unwirksamkeit von Beschlüssen

 (1) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung des Vereinsregisters erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies von den Vorstandsmitgliedern nach § 13 beschlossen bzw. angemeldet werden.

(2) Sollten Änderungen der Satzung unwirksam werden oder nichtig sein, so bleiben hiervon die übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.

§19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt sofort in Kraft.

Frankfurt, 24.11.2017