Das geplante Selbstbestimmungsgesetz

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist verankert, dass das „Transsexuellengesetz“ (TSG) abgeschafft und ersetzt wird durch ein Selbstbestimmungsgesetz.

Die Eckpunkte des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes umfassen dabei folgende Maßnahmen:

  • Das Transsexuellengesetz wird abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Statt in einem mitunter langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahrenkönnen der Geschlechtseintrag und die Vornamen künftig in einem einfachen Verfahren vor dem Standesamt geändert werden.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt, also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
    Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sind in amtlichen  Dokumenten (z.B. Reisepass) grundsätzlich der geänderte Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen aufzunehmen.

    Der Regelungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich etwaiger körperlicher (somatischer) geschlechtsangleichender Maßnahmen.
  • Volljährige Personen können im Sinne einer echten Selbstbestimmung die Änderungihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen durch Erklärung mit Eigenversicherung veranlassen.
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt ab. Ab 14 Jahren geben die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten ab. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
  • Von zentraler Bedeutung ist eine sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung. Minderjährige und ihre Eltern haben daher die Möglichkeit, sich beraten zu lassen. Diese Beratung werden wir stärken und sicherstellen, dass Eltern und Minderjährige vor der Entscheidung auf sie aktiv hingewiesen werden. Die Beratung umfasst u.a. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, die Verwaltungsabläufe, mögliche Auswirkungen des Vornamens und Personenstandswechsels, geschlechtliche Entwicklung, Geschlechtsidentität, Umgang mit Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale, Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Dabei soll auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände hingewiesen werden.
  • Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung grundsätzlich eine Sperrfrist von einem Jahr. Dies dient dem Übereilungsschutz und soll die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen.
  • Die Frage, mit welcher Bezeichnung Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragen werden, wird mit der Abstammungsrechtsreform geregelt, die ebenfalls in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist. Für die Zwischenzeit wird die Bundesregierung für betroffene Personenkreise eine Interimslösung vorlegen, damit verhindert werden kann, dass der die Geburtsurkunde vorlegende transgeschlechtliche Elternteil (z.B. bei Schuleintritt oder Grenzübertritt) zur Erklärung der Urkunde der Transgeschlechtlichkeit offenbaren muss und damit sich selbst, aber insbesondere auch das Kind der Gefahr von Diskriminierungen oder Anfeindungen aussetzt.
  • Die Änderung eines geschlechtsspezifischen Familiennamens wird mit der Namensrechtsreform geregelt, die nach dem Koalitionsvertrag ebenfalls in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.
  • Das Gesetz wird ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot enthalten.
  • Ergänzend zu den neuen Regelungen werden Anerkennungsleistungen für trans und intergeschlechtliche Personen, die aufgrund früherer Gesetzgebung von Körperverletzungen oder Zwangsscheidungen betroffen sind, geregelt.
  • Es wird weiterhin darauf geachtet werden, dass Schutzbereiche für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Gewalttätige Personen gleich welchen Geschlechts haben z.B. wie bisher keinen Zugang zu Frauenhäusern. Zugangsrechte zu Frauenhäusern richten sich weiterhin nach dem jeweiligen Satzungszweck der privatrechtlich organisierten Vereine.
  • Entscheidungen zur Frage der Teilnahme z.B. von transgeschlechtlichen Sportler:innen trifft der autonom organisierte Sport in eigener Zuständigkeit.