Verzicht auf Geschlechtseintrag

Verzicht auf Geschlechtseintrag: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen

Berlin: (hib/AW) Seit Inkrafttreten des Personenstandsänderungs-Gesetzes am 1. November 2013 wurde bis Januar 2016 in zwölf Fällen auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister verzichtet, weil Geschlecht des Kindes nicht zweifelsfrei feststand. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/7310) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/7140) mit. Allerdings seien die Daten unter Vorbehalt zu betrachten, da eine digitale Erfassung und Übermittlung des offengelassenen Geschlechtseintrages bis Ende 2015 in den Standesämtern nicht möglich gewesen sei. Die Daten beruhten deshalb auf einer händisch zu bearbeitenden Abfrage per Fragebogen bei den Standesämtern und seien deshalb fehleranfällig.

Studie der Europäischen Union zu Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung

Aktuelle Studie der Europäischen Union zu Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung

Der Begriff „sexuelle Orientierung“ ist nicht in allen europäischen Ländern gesetzlich geregelt, aber in Bulgarien, Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland und Deutschland. In einigen Ländern wurde „sexuelle Orientierung“ durch „sexuelle Identität“ ersetzt, wodurch das Definitionsspektrum deutlich erweitert worden ist. Diskriminierung aufgrund der vermuteten sexuellen Orientierung (Homosexualität) ist in folgenden Ländern ausdrücklich verboten: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Ungarn, Irland und Portugal.

Ausnahmen für Diskriminierungen sind Kirchen und Einrichtungen, die einen bestimmte Gesinnung haben. Nur in den Niederlanden benennt das Antidiskriminierungsgesetz ausdrücklich, dass es KEINE Ausnahme für Kirchen und andere weltanschauliche Organisationen gibt, Menschen diskriminieren zu dürfen.

Aber lest selbst weiter…. EU report discrimination sexual_orientation_en

Das Vatikan-Dokument: „Sünden gegen die Keuschheit“

(Rom) Der Vatikan hat alle Gläubigen und katholischen Politiker zum Widerstand gegen die Legalisierung von Ehe-ähnlichen Partnerschaften von Homosexuellen aufgerufen. Auszüge aus dem 14-Seiten-Dokument mit dem Titel „Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen“:

„Es gibt keinerlei Fundament dafür, zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn. Die Ehe ist heilig, während die homosexuellen Beziehungen gegen das natürliche Sittengesetz verstoßen. Denn bei den homosexuellen Handlungen bleibt „die Weitergabe des Lebens … beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit. Sie sind in keinem Fall zu billigen“.

(…) Nach der Lehre der Kirche ist den Männern und Frauen mit homosexuellen Tendenzen „mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen. Man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen.“ Diese Personen sind wie die anderen Christen gerufen, ein keusches Leben zu führen. Aber die homosexuelle Neigung ist „objektiv ungeordnet“, und homosexuelle Praktiken gehören „zu den Sünden, die schwer gegen die Keuschheit verstoßen“.

(…) Die Legalisierung von homosexuellen Lebensgemeinschaften würde deshalb dazu führen, dass das Verständnis der Menschen für einige sittliche Grundwerte verdunkelt und die eheliche Institution entwertet würde.

(…) Das Einfügen von Kindern in homosexuelle Lebensgemeinschaften durch die Adoption bedeutet faktisch eine Vergewaltigung dieser Kinder in dem Sinn, dass man ihren Zustand der Bedürftigkeit ausnützt, um sie in ein Umfeld einzuführen, das ihrer vollen menschlichen Entwicklung nicht förderlich ist. Eine solche Vorgangsweise wäre gewiss schwer wiegend unsittlich und würde offen einem Grundsatz widersprechen, der auch von der internationalen Konvention der UNO über die Rechte der Kinder anerkannt ist. Demgemäß ist das oberste zu schützende Interesse in jedem Fall das Interesse des Kindes, das den schwächeren und schutzlosen Teil ausmacht.

(…) Wenn die Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts in rechtlicher Hinsicht nur als eine mögliche Form der Ehe betrachtet würde, brächte dies eine radikale Veränderung des Begriffs der Ehe zum schweren Schaden für das Gemeinwohl mit sich.

(…) Weil die Ehepaare die Aufgabe haben, die Folge der Generationen zu garantieren, und deshalb von herausragendem öffentlichen Interesse sind, gewährt ihnen das bürgerliche Recht eine institutionelle Anerkennung. Die homosexuellen Lebensgemeinschaften bedürfen hingegen keiner spezifischen Aufmerksamkeit von Seiten der Rechtsordnung, da sie nicht die genannte Aufgabe für das Gemeinwohl besitzen.

(…) Wenn alle Gläubigen verpflichtet sind, gegen die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften Einspruch zu erheben, dann sind es die katholischen Politiker in besonderer Weise, und zwar auf der Ebene der Verantwortung, die ihnen eigen ist. Wenn sie mit Gesetzesvorlagen zu Gunsten homosexueller Lebensgemeinschaften konfrontiert werden, sind folgende ethische Anweisungen zu beachten.

Wird der gesetzgebenden Versammlung zum ersten Mal ein Gesetzentwurf zu Gunsten der rechtlichen Anerkennung homosexueller Lebensgemeinschaften vorgelegt, hat der katholische Parlamentarier die sittliche Pflicht, klar und öffentlich seinen Widerspruch zu äußern und gegen den Gesetzentwurf zu votieren. Die eigene Stimme einem für das Gemeinwohl der Gesellschaft so schädlichen Gesetzestext zu geben, ist eine schwerwiegend unsittliche Handlung.

(Quelle: Spiegel online, 1.8.2003)