Covid-19 und häusliche Gewalt

Stay at home ??

Anfang Juni 2020 veröffentlichte die Technische Universität München eine erste Studiezu Gewalt im sozialen Nahraum, bzw. im häuslichen Kontext:  Studie Häusliche Gewalt

Demnach regulierten fünf Prozent der männlichen Partner die Kontakte der Partner*innen mit anderen Personen und 3,1 Prozent der Frauen hätten Zuhause körperliche Gewalt erlebt. Weitere 3,6 Prozent der Frauen wurden von ihrem männlichen Partner gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

Ein Vergleich mit Zahlen vor dem pandemiebedingten Lockdown ist derzeit nicht möglich. Deutlich wird jedoch, dass finanzielle „Sorgen“ das Risiko, Gewalt in der Partnerschaft zu erleben, deutlich erhöht. Auch die Gewalt gegen die Kinder erhöht sich dann deutlich; die Zahlen verdoppeln sich dann nahezu. 

Link: https://www.tum.de/nc/die-tum/aktuelles/pressemitteilungen/details/36053/

Diskriminierung lesbischer Paare durch das geplante Adoptionshilfe-Gesetz

Im Juni 2020 hat der Bundestag das „Adoptionshilfe-Gesetz“  1916718-1 verabschiedet, das zum Ziel hat, zum einen das Adoptionsverfahren zu vereinfachen und zum anderen das Kindeswohl zu sichern. „Zu diesem Zweck sollen für alle an einer Adoption Beteiligten ein Rechtsanspruch auf nachgehende Begleitung und eine verpflichtende Beratung vor Abgabe der notariellen Beurkundungen bei Stiefkindadoptionen eingeführt werden“.

Die verpflichtende Beratung gilt auch für Partner*innen, die gemeinsam ein Kind austragen, d.h. die nicht-leibliche Mutter ist nunmehr verpflichtet, sich beraten zu lassen, bevor sie ihr Kind adoptieren kann. Der Umstand, das gemeinsame Kind adoptieren zu müssen, stellt bereits eine Diskriminierung dar. Dass die nicht-leibliche Mutter nunmehr sogar verpflichtet ist, eine Beratung vor notarieller Beurkundung in Anspruch zu nehmen, stellt eine Verschärfung der Diskriminierung dar. 

Da der Gesetzentwurf noch den Bunderat passieren muss, fordert der Verein Broken Rainbow die Hessische Landesregierung auf, sich im Bundesrat gegen den Entwurf zu stellen und den Vermittlungsausschuss anzurufen.

 

 

08000 116 016 – Bundesweites Hilfetelefon für von Gewalt betroffene Frauen

Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich bundesweit zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen.

Die Mitarbeiter*innen stehen hilfesuchenden Frauen* vertraulich zur Seite und leiten sie bei Bedarf an die passenden Unterstützungsangebote vor Ort weiter.

Telefon: 08000 / 116 016

Unsere Beratungsstelle gewaltfreileben: Psychosoziale Beratung für Lesben, Trans* und queere Menschen

… die Konflikte in der Partner_innenschaft, im sozialen Nahraum oder wegen ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sexuellen Orientierung erleben;

… die in ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verunsichert sind;

… die wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität herabgesetzt, beleidigt, gemobbt, gedemütigt usw. werden;

… und für Angehörige von Trans*

Web: www.gewaltfreileben.org

Istanbul Konvention

Die Istanbul Konvention, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, besteht seit 2011 und wurde in demselben Jahr von Deutschland unterschrieben, aber erst im Oktober 2017 ratifiziert und ist schließlich am 1. Februar 2018 auch in Deutschland in Kraft getreten.

Ziel der Konvention ist, Frauen vor jeglicher Gewalt und häuslicher Gewalt zu schützen, gegen die Diskriminierung von Frauen vorzugehen und auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken.

In den Erläuterungen zu der Istanbul Konvention CETS_210_Rapex.docx  wird deutlich auf ein Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, wegen des Alters, dem Gesundheitszustand, einer Behinderung, dem ehelichen Status und wegen des Migrations- oder Flüchtlingsstatus hingewiesen. Im Wortlaut heißt es in Artikel 14:

Women may still experience discrimination at hte hands of law enforcement agencies or the judicary when reporting an act of gender-based violence. Similary, gay, lesbian and bisexual victims of domestic violence are often excluded from support services because of their sexual orientation. Certain groups of individuals may also experience discrimination on the basis of their gender identity, which in simple terms means that the gender they identify with is not in conformity with the sex assigned to the at birth. […]“

Das bedeutet, dass die Istanbul Konvention auch auf die Lebenssituation von Lesben, Schwulen, Trans*, Non-Binarys anzuwenden ist.

OLG Hamm sieht Begutachtung nach dem TSG als rechtens an

Gemäß einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2017 gibt es ohne Gutachten keine rechtswirksame Änderung des Geschlechts

In dem Gerichtsverfahren hat das OLG Hamm eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund bestätigt. Eine Trans*frau wollte rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen führen und auch ihren Personenstand gemäß dem TSG ändern. Sie lehnte jedoch gegen die Fremdbegutachtung durch Sachverständige ab und hält diese Regelung für verfassungswidrig und nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Laut OLG Hamm habe der Gesetzgeber die Begutachtung als zwingende Voraussetzung normiert. Die Gutachten könnten nicht durch eine Selbsteinschätzung ersetzt weden. Ziel der Begutachtung sei, festzustellen, ob die antragstellende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft dem Zielgeschlecht zugehörig sein werde und ob die Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, in ihrem Zielgeschlecht zu leben. Das OLG Hamm 051-17-Transsexuellengesetz  sieht es als bedeutsam an, „ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und eine Änderung des Personenstandes nur dann zuzulassen, wenn dafür tragfähige Gründe vorlägen […]“.

Unser Kommentar:

Wir teilen das Unverständnis von Michel Foucault, der bereits 1998 seiner Irritation über die „Beharrlichkeit, die an Starrsinn grenzt“ der westlichen Welt an einem binären Geschlechtsmodell festzuhalten, Ausdruck verlieh. Was einen Mann oder eine Frau ausmacht, ob zwei oder eine Vielzahl von Geschlechtern anerkannt werden, inwiefern Körper, soziale Rolle und sexuelle Orientierung als konstitutiv für die Definition von Geschlecht herangezogen werden, ist vor allem kulturell bedingt und unterliegt daher auch einem steten Wandel. Eigentlich. Die Rechtsprechung sollte diesem Umstand Rechnung tragen und das oftmals als demütigend und menschenunwürdige Verfahren der Fremdbegutachtung abschaffen. Es ist ein grundlegendes Recht, selbst zu bestimmen, wer man/frau ist. Eine Zuschreibung durch Andere ist immer fraglich – und zudem eben auch fehlerhaft. Daher ist eine Überarbeitung des TSG zwingend und dringend erforderlich. 

Szenelesbe: Trans*frauen im Interview

Hier ein interessantes Interview mit lesbischen Trans*frauen!

  • Ausgrenzungen innerhalb der lesbischen Szene
  • Intoleranz von Lesben gegenüber Trans*frauen
  • Gender

Wie ist dein Passing? Hast du Schwierigkeiten, wirst du mal falsch gegendert?

Dieses Interview ist ein Resultat des Artikels zur Kritik an der Heteronormativität der Trans*Szene, um im Anschluss lesbische Transfrauen selbst zu Wort kommen zu lassen. Interviewpartnerinnen sind folgende Transfrauen: Alexandra (35) – lesbisch, Josy (ca. 55) – lesbisch, untransitionierte Transfrau, die nur Zuhause als Frau lebt, aber schon lange von ihrer Transsexualität weiß, Nelly (45) – lesbisch und Kristina (44) – bisexuell:

und hier geht es weiter…. www.szenelesbe.com

Verzicht auf Geschlechtseintrag

Verzicht auf Geschlechtseintrag: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen

Berlin: (hib/AW) Seit Inkrafttreten des Personenstandsänderungs-Gesetzes am 1. November 2013 wurde bis Januar 2016 in zwölf Fällen auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister verzichtet, weil Geschlecht des Kindes nicht zweifelsfrei feststand. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/7310) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/7140) mit. Allerdings seien die Daten unter Vorbehalt zu betrachten, da eine digitale Erfassung und Übermittlung des offengelassenen Geschlechtseintrages bis Ende 2015 in den Standesämtern nicht möglich gewesen sei. Die Daten beruhten deshalb auf einer händisch zu bearbeitenden Abfrage per Fragebogen bei den Standesämtern und seien deshalb fehleranfällig.

Studie der Europäischen Union zu Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung

Aktuelle Studie der Europäischen Union zu Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung

Der Begriff „sexuelle Orientierung“ ist nicht in allen europäischen Ländern gesetzlich geregelt, aber in Bulgarien, Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland und Deutschland. In einigen Ländern wurde „sexuelle Orientierung“ durch „sexuelle Identität“ ersetzt, wodurch das Definitionsspektrum deutlich erweitert worden ist. Diskriminierung aufgrund der vermuteten sexuellen Orientierung (Homosexualität) ist in folgenden Ländern ausdrücklich verboten: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Ungarn, Irland und Portugal.

Ausnahmen für Diskriminierungen sind Kirchen und Einrichtungen, die einen bestimmte Gesinnung haben. Nur in den Niederlanden benennt das Antidiskriminierungsgesetz ausdrücklich, dass es KEINE Ausnahme für Kirchen und andere weltanschauliche Organisationen gibt, Menschen diskriminieren zu dürfen.

Aber lest selbst weiter…. EU report discrimination sexual_orientation_en

LSBTI Geflüchtete

Resettlement ist das Mittel der Wahl, wenn sowohl der Verbleib im Zufluchtsland als auch die Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich sind. Eine dauerhafte Perspektive im Zufluchtsland ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn Flüchtlinge der Verfolgung, aufgrund derer sie ihrem Heimatstaat entflohen sind, auch in ihrem Zufluchtsland begegnen. Bei lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlingen kann dies in besonderem Maße der Fall sein.“

Weiter: 18_4094_25.02.2015