Frankfurt veröffentlicht 1. Bericht zur Istanbulkonvention

Umsetzung der Istanbul-Konvention in Frankfurt: Eine Bestandsaufnahme

In der Analyse der Koordinierungsstelle zur Umsetzung der IK wird sehr deutlich, dass der Verein Broken Rainbow zentraler Akteur in der Versorgung queerer Opfer von Hassgewalt und Gewalt im sozialen Nahraum ist. Das genügt jedoch nicht, es fehlt an Schutzeinrichtungen für queere Menschen, eine Clearingstelle für queere Opfer von Gewalt und Bildungsangebote für Fachkräfte. Ebenso fehlen Bildungsangebote für potentielle Täter*innen, insbesondere Jugendliche.

Einschätzung zur Umsetzung (der Koordinierungsstelle)
In Frankfurt arbeiten laut Eigenaussage 24 freie Träger mit Personen aus dem LBTIQ*-Spektrum. Deutlich ist jedoch insbesondere die prekäre Situation von gewaltbetroffenen Trans*-Frauen, die keine Aufnahme in den lokalen Frauenhäusern erfahren. Weiterhin gibt es großen Bedarf nach Prävention z. B. durch Workshops zu Geschlechterverhältnissen und Rollenbildern und Kampagnen gegen Homo- und Transfeindlichkeit. Ein weiteres Thema ist die medizinische und psychotherapeutische Unterversorgung von Trans*-Personen, hier fehlt es an sensibilisiertem Fachpersonal. Was die Intersektion von Rassismus, Armut und Prostitution betrifft, fehlt es an einem Dometscher:innenpool für Themengebiete wie sexuelle und geschlechtliche Identität, Prostitution, Sexualität und STI98-Prävention.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in diesem Bereich an konkreten Zahlen mangelt aber die Problemlage bei den freien Trägern sichtbar wird. Obwohl es in Frankfurt ausgewiesene Expert:innen für dieses Themengebiet gibt, besteht Bedarf nach Sensibilisierung und Weiterbildung gem. ARTIKEL15 für das Fachpersonal z. B. im medizinischen Sektor oder bei den Frauen*beratungsstellen. Die Öffentlichkeit sollte über die Themen Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung besser aufgeklärt werden, um Homo- und Transfeindlichkeit strukturell abzubauen und Hürden bei der Aufnahme in Schutzunterkünfte abzubauen.

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UN Resolution zum Schutz von intergeschlechtlichen Menschen vor Gewalt

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat am Donnerstag in Genf die Resolution „Diskriminierung, Gewalt und schädliche Praktiken gegen inter Menschen bekämpfen“ beschlossen. Dabei handelt es sich um den ersten Beschluss der Vereinten Nationen zum Schutz von inter­geschlechtlichen Menschen seit deren Gründung. Der Antrag war von den Ländern Finnland, Südafrika, Chile und Australien eingebracht worden.

UN Resolution Intergeschlechtlichkeit

Neues Abstammungsrecht geplant

Zukünftig ist geplant, dass lesbische Frauen ohne Adoptionszwang Eltern sein können

Bekommt eine Frau in einer lesbischen Ehe ein Kind, soll ihre Frau automatisch ebenfalls Mutter sein. Ist das Paar nicht verheiratet, soll die Partnerin das Kind einfach anerkennen können – so wie es ein männlicher Partner tun könnte.

Für schwule Paare wird es eine entsprechende Regelung nicht geben, da in schwule Partnerschaften kein Kind hineingeboren werden kann und es bei den Grundsätzen des geltenden Abstammungsrechts bleiben soll: Die Frau, die das Kind gebärt, ist stets die Mutter des Kindes. Außerdem gilt das Zwei-Eltern-Prinzip: Ein Kind soll nicht mehr als zwei rechtliche Elternteile haben.

Mehr als zwei rechtliche Elternteile werden Kinder also auch künftig nicht haben können – auch nicht in Regenbogen- oder Patchworkfamilien. Allerdings: Eltern sollen bis zu zwei weiteren Erwachsenen sorgerechtliche Befugnisse oder ein Umgangsrecht einräumen können. Das können zum Beispiel die Großeltern oder Partner der rechtlichen Eltern sein und soll Alltagssituationen vereinfachen – etwa, wenn die Oma das Kind zum Arzt bringt und eine kleinere Behandlung nötig wird.

Außerdem sollen sogenannte Elternschaftsvereinbarungen eingeführt werden – Vereinbarungen, in denen vorab festgelegt werden kann, wer neben der Frau, die das Kind gebären wird, Elternteil wird.

Relevant können solche Vereinbarungen etwa in Fällen privater Samenspenden sein, wenn bereits vor der Zeugung des Kindes klar ist, dass der Samenspender keine Verantwortung für das Kind übernehmen und diese direkt an den Partner oder die Partnerin der Mutter abgeben will.

Per Elternschaftsvereinbarung sollen in solchen Fällen „frühzeitig klare Verhältnisse“ geschaffen werden – wegen der weitreichenden Folgen öffentlich beurkundet von einem Notar oder einem Urkundsbeamten des Jugend- oder Standesamts.

Quelle: tagesschau.de vom 17.1.2023

20 Jahre Jubiläum: 7.10.2023

Der Verein Broken Rainbow steht seit 20 Jahren für Gewaltprävention und Antidiskriminierungsarbeit hessenweit, bundesweit und auch in Europa. In diesen 20 Jahren hat sich die Community stark verändert. Wir wollen in einer Podiumsdiskussion der Frage nachgehen, wohin sich die Community bewegt, welche Auswirkungen die Veränderungen auf das Coming-out und die Idee des „safer space“ haben.

Ort: Montez am Osthafen/Skaterpark EZB Frankfurt

Ab 17.00h Willkommen
18.00h  Eröffnung der Veranstaltung durch Vorstand Broken Rainbow e.V.
18.10h  Grußwort der Frauendezernentin Rosemarie Heilig
18.20h  20 Jahre Antigewaltarbeit (Vorstand Broken Rainbow)
18.45h Podiumsdiskussion: Community – wohin des Weges?
             (Moderation: Elena Barta)
20.15h Live Act: Steffi List
22.00h TOF mit Franca und DJ Andrea

Um Spenden wird gebeten: Je nach Selbsteinschätzung 5€, 10€ oder 15€

Die Veranstaltung wird vom „Amt für multikulturelle Angelegenheiten“ der Stadt Frankfurt gefördert.

 

Das geplante Selbstbestimmungsgesetz

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist verankert, dass das „Transsexuellengesetz“ (TSG) abgeschafft und ersetzt wird durch ein Selbstbestimmungsgesetz.

Die Eckpunkte des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes umfassen dabei folgende Maßnahmen:

  • Das Transsexuellengesetz wird abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Statt in einem mitunter langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahrenkönnen der Geschlechtseintrag und die Vornamen künftig in einem einfachen Verfahren vor dem Standesamt geändert werden.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt, also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
    Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sind in amtlichen  Dokumenten (z.B. Reisepass) grundsätzlich der geänderte Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen aufzunehmen.

    Der Regelungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich etwaiger körperlicher (somatischer) geschlechtsangleichender Maßnahmen.
  • Volljährige Personen können im Sinne einer echten Selbstbestimmung die Änderungihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen durch Erklärung mit Eigenversicherung veranlassen.
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt ab. Ab 14 Jahren geben die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten ab. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
  • Von zentraler Bedeutung ist eine sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung. Minderjährige und ihre Eltern haben daher die Möglichkeit, sich beraten zu lassen. Diese Beratung werden wir stärken und sicherstellen, dass Eltern und Minderjährige vor der Entscheidung auf sie aktiv hingewiesen werden. Die Beratung umfasst u.a. die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, die Verwaltungsabläufe, mögliche Auswirkungen des Vornamens und Personenstandswechsels, geschlechtliche Entwicklung, Geschlechtsidentität, Umgang mit Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale, Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Dabei soll auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände hingewiesen werden.
  • Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung grundsätzlich eine Sperrfrist von einem Jahr. Dies dient dem Übereilungsschutz und soll die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches sicherstellen.
  • Die Frage, mit welcher Bezeichnung Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragen werden, wird mit der Abstammungsrechtsreform geregelt, die ebenfalls in dieser Legislaturperiode vorgesehen ist. Für die Zwischenzeit wird die Bundesregierung für betroffene Personenkreise eine Interimslösung vorlegen, damit verhindert werden kann, dass der die Geburtsurkunde vorlegende transgeschlechtliche Elternteil (z.B. bei Schuleintritt oder Grenzübertritt) zur Erklärung der Urkunde der Transgeschlechtlichkeit offenbaren muss und damit sich selbst, aber insbesondere auch das Kind der Gefahr von Diskriminierungen oder Anfeindungen aussetzt.
  • Die Änderung eines geschlechtsspezifischen Familiennamens wird mit der Namensrechtsreform geregelt, die nach dem Koalitionsvertrag ebenfalls in dieser Legislaturperiode erfolgen wird.
  • Das Gesetz wird ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot enthalten.
  • Ergänzend zu den neuen Regelungen werden Anerkennungsleistungen für trans und intergeschlechtliche Personen, die aufgrund früherer Gesetzgebung von Körperverletzungen oder Zwangsscheidungen betroffen sind, geregelt.
  • Es wird weiterhin darauf geachtet werden, dass Schutzbereiche für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Gewalttätige Personen gleich welchen Geschlechts haben z.B. wie bisher keinen Zugang zu Frauenhäusern. Zugangsrechte zu Frauenhäusern richten sich weiterhin nach dem jeweiligen Satzungszweck der privatrechtlich organisierten Vereine.
  • Entscheidungen zur Frage der Teilnahme z.B. von transgeschlechtlichen Sportler:innen trifft der autonom organisierte Sport in eigener Zuständigkeit.

Trans Exclusionary Radical Feminists (TERFism) und EMMA

Der Begriff TERF stammt eigentlich aus der Frauenbewegung der 70er Jahre und ist dezeit vor allem im Vereinigten Königreich (UK) ein dominantes Thema: TERFeministinnen bestehen auf einem biologischen Geschlecht, welches sie für unabänderlich halten. Transfrauen sind für sie daher „Männer in Frauenkleidern“ die in die sozialen und politischen Räume von cis Frauen eindringen. TERF haben Sorge, dass die „eigentlichen“ frauenpolitischen Themen wie die Gleichstellung der Geschlechter, häusliche Gewalt, die Befreiung von Geschlechterrollen usw. durch die Thematisierung und starke Sichtbarwerdung von Trans* in den Hintergrund geraten und entpolitisiert werden könnten.

In den UK ist die treibende Akteuerin der TERF Bewegung eine Platform für Mütter (mumsnet), der vor allem heterosexuelle, weiße, cis Frauen aus der Mittelschicht angehören und deren politisches Potential lange unterschätzt wurde.

Einen überaus lesenswerten Artikel zu den Ursprüngen der TERF Bewegung finden sie hier: https://lux-magazine.com/article/the-road-to-terfdom/

Das Magazin EMMA widmet sich in seiner Januar/Februar 2022 Ausgabe dem Thema Trans* mit drei Themenblöcken:

(1) Sie begrüßen, dass in England das geschlechtliche Selbstbestimmungsgesetz gescheitert ist mit dem Argument, das so verhindert werden konnte, dass „Männer sich in geschützte Frauenräume ‚hineindefinieren‘ können.“

(2) Sie thematisieren Transgeschlechtlichkeit als eigentlichen Konflikt mit Geschlechtsrollenzuschreibungen von Frauen, d.h. als Konflikt mit sozialen Konstruktionen, und dass in Begutachtungsverfahren diese Fragestellung nicht hinreichend thematisiert wird, so dass es zu Fehldiagnosen komme, die letztlich zu größerem Leid führe. 

(3) Sie hinterfragen die Rechtmäßigkeit der transweiblichen Bundestagsabgeordneten Tessa Ganserer über die Frauenqotierung bei den GRÜNEN in den Bundestag gekommen zu sein und im Bundestag als weibliche Person geführt zu werden. Tessa Ganserer hat derzeit weder ihren Personenstand geändert noch hat sie eine geschlechtsangleichende OP vornehmen lassen. Daher sei sie als Mann zu führen. In dem Artikel wird grundsätzlich von „ihm“ gesprochen und suggeriert, dass die GRÜNEN so das von ihnen eingebrachte Selbstbestimmungsgesetz quasi durch die Hintertüre eingeführt wird und „Bevölkerung und Medien daran gewöhnt werden, dass die Kategorie Geschlecht in unserem Rechtssystem neu definiert werden soll“.

Stellungnahme von Broken Rainbow:

Weicht das selbstwahrgenommene Geschlecht (psychologische Geschlecht) von dem anhand von wenigen Merkmalen zugeordnete Geschlecht ab, liegt eine Transgeschlechtlichkeit vor. Das deutsche Recht sieht in diesem Fall noch vor, dass sich betroffene Menschen – sofern sie ihren Personenstand ändern wollen –  einem Begutachtungsverfahren unterziehen müssen, in dem festgestellt wird, dass dieser „Wunsch“ von Dauer und unabänderlich ist. Das muss von zwei Sachverständigen festgestellt werden, d.h. die trans* Personen müssen ihre Biografie offenlegen und Fremdbegutachter*innen glaubhaft machen, dass dem so ist. Die endgültige Entscheidung treffen dabei die Sachverständigen. Falls trans* Personen zudem geschlechtsangleichende Operationen wünschen, findet eine Begutachtung durch den MDK statt, wobei hier psychotherapeutische Mittel Vorrang haben; erst wenn diese gescheitert sind, d.h. den Leidensdruck nicht lindern können, werden Eingriffe in den Körper von den Krankenkassen finanziert.

Tessa Ganserer ist überaus mutig und eine starke Persönlichkeit, denn sie hält den Widerspruch zwischen der derzeitigen Rechtslage und ihrem selbstwahrgenommen Geschlecht aus: Sie unterzieht sich nicht dem  entwürdigenden Verfahren, dass das derzeitige TSG Transpersonen abverlangt und hält zudem den Widerspruch zwischen dem in den Körper eingeschriebenen Geschlecht und ihrem Sosein aus. Einigen Redakteurinnen der EMMA täte es gut, mal wieder Judith Butler aus der Schublade zu holen und zu lesen. 

Selbstverständlich ist es in einigen wenigen Fällen so, dass die Entscheidung in einem anderen als dem zugewiesenen Geschlecht leben zu wollen, von den Betroffenen als falsch erlebt wird. Der Anteil an diesen ‚Fehlbeurteilungen‘ liegt allerdings bei unter einem Prozent.

Und schließlich: Lassen sich Trans* und Feminismus vereinbaren? Trans* Frauen, die sich für die Rechte von Frauen* einsetzen, sich gegen Lohnungleichheit stellen, gegen die „pink ceiling“ in Unternehmen, für körperliche Selbstbestimmung von Frauen usw. sind ein Gewinn für jede Frauenbewegung und keinesfalls „Männer, die in Frauenräume eindringen“: Auch trans* Frauen machen die Erfahrung, als Frauen weniger zu verdienen, nicht mehr so schnell Karriere machen zu können usw. UND: Ein Kind zu gebären, heißt noch lange nicht, eine gute Mutter zu sein!! Mutterschaft ist gleichermaßen eine soziale Konstruktion, die biologisiert wurde; was daraus wurde, zeigt die Geschichte des ‚Mutterkreuzes‘.

Trans*Frauen setzen sich gezwungenermaßen mit der sozialen Rolle als Frau auseinander, da sie einen eigenen Geschlechtsrollenausdruck finden müssen. Damit leisten sie eine reflektive Arbeit, die lesbische cis-Frauen ebenfalls leisten, aber so mancher heterosexueller cis-Frau verschlossen bleibt.

Die Haltung der Redakteuerinnen von EMMA gegenüber dem Thema Transgeschlechtlichkeit ist näher an Verschörungstherorien als an sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen. Insbesondere der Artikel über Tessa Ganserer ist hahnebüchend und überaus diskriminierend.

Wir von Broken Rainbow setzen uns für die Gleichstellung ALLER GESCHLECHTER UND FRAUEN*RECHTE ein. Liebe EMMA, das geht…

Constance Ohms (Vorstand)

 

 

Zertifizierung der Beratungsstelle als Systemisch arbeitende Einrichtung

Qualität ist uns wichtig!

In 2021 wurde die Beratungsstelle gewaltfreileben durch den Dachverband DGSF – Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, als systemisch arbeitende und lebende Einrichtung anerkannt. Wir erfüllen entsprechende Standards in der Arbeit mit unseren Klient*innen, in der Organisationsstruktur und in der Team-Gestaltung.

Die Beratungsstelle gewaltfreileben ist bundesweit (!) die erste queere Fachberatungsstelle, die von der DGSF das Siegel erhalten hat. Darauf sind wir stolz! 

Gewalt in den Intimpartner:innenschaften bisexueller Frauen*

2020: Projekt zu  Gewalterfahrungen von bi+ Frauen* in ihren Partner:innenschaften

Das Gewalterleben bisexueller Frauen* in ihren Intimpartner:innenschaften wird nur selten in den allgemeinen Diskursen zu „häuslicher Gewalt“ aufgegriffen und diskutiert. So werden die Besonderheiten der Gewalterfahrungen bi+ Frauen in die Unsichtbarkeit verdrängt. Auch in den queeren Communitys sind bisexuelle Menschen nahezu unsichtbar; auch hier werden sie meist als ‚lesbisch‘ gelesen, sind bi+ Frauen mit einer Frau* zusammen, oder als ‚heterosexuell‘, sind sie mit einem Mann zusammen. Das Gewalterleben bisexueller Frauen umfasst sowohl physische, psychische als auch sexualisierte Gewalt. Oft sind sie mit Vorwürfen konfrontiert, sie könnten nicht „treu“ sein, würden „in verschiedenen Becken fischen“ usw. – was die verübte Gewalt vermeintlich legitimiert. Suchen von Gewalt betroffene bi+ Frauen eine Beratungsstelle auf, verschweigen sie oftmals ihre Bisexualität – und damit den eigentlichen Auslöser für das Gewalterleben.

Unsere Beratungsstelle gewaltfreileben bietet Systemische Beratung an für von Gewalt in ihren Intimpartner:innenschaften betroffene bi+ Frauen*.

Weitere Infos:

Broschüre Gewalterfahrungen bisexueller Frauen

Flyer für von Gewalt betroffene bi+ Frauen

Verbot von Konversions“therapien“

Verbot der Zwangsheterosexualisierung von LST*

Anfang Mai 2020 hat der Bundestag ein Verbot von Konversions“therapien“ von Lesben, Schwulen und Trans* verboten. Das Ziel von Konversions“therapien“ ist, die von der Heteronorm abweichende sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu „korrigieren“, d.h. die Menschen zu heterosexualisieren. Vermeintliche Therapeuten, die diese „Behandlung“ anbieten, orientieren sich häufig an einem streng religiösen Menschenbild, so interpretieren Vertreter*innen der Evangelikalen die Bibel dahingehend, dass Gott sexuelle Orientierungen jenseits der Heterosexualität als Sünde verurteilt. Die Behandlung ist folglich eher religiös motiviert und dient keinesfalls der psychischen Gesundheit der ratsuchenden Menschen.

Das Gesetz zum Verbot von Konversions“therapien“ wurde mit den Stimmen der CDU, SPD und der FDP verabschiedet, die anderen Fraktionen enthielten sich. Eine Gegenstimme gab es von der AFD.

Nunmehr sind derartige korrigierende Behandlungen bis zum Alter von 18 Jahren  verboten. Strafen drohen aber auch, wenn die Betroffenen zwar volljährig sind, aber durch Zwang, Drohung oder Täuschung zu einer derartigen „Umpolungs“-Maßnahme bewegt wurden.Bei Missachtung des Verbots droht eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr. Darüber hinaus ist in Zukunft auch die Werbung für „Konversionstherapien“ untersagt. Hier droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Euro.

Problematisch ist allerdings, dass in dem verabschiedeten Gesetzentwurf Konversions“therapien“ für Erwachsene nicht vollständig verboten sind.  Die Grünen forderten daher ein Verbot auch für Therapien bei Erwachsenen und deswegen eine Heraufsetzung der Altersgrenze auf 26 Jahre – und haben sich letztlich der Stimme enthalten. Auch von der SPD gab es kritische Äußerungen, so sagte die SPD-Abgeordnete Hilde Mattheis in der Debatte, sie hätte sich eine höhere Altersgrenze gewünscht.

Seit Jahren warnen Verbände der Ärzte, Psychiater und Psychotherapeuten vor solchen Behandlungen. Die Weltgesundheitsorganisation hatte bereits 1990 Homosexualität und 2019 auch Transsexualität von der Liste der psychischen Krankheiten gestrichen. Der Weltärztebund bezeichnete 2013 Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzungen. Ein Jahr später warnte der Deutsche Ärztetag vor den gesundheitlichen Folgen einer solchen Therapie.

Konversionstherapienverbot_ DS19_17278